Zurück in die Zukunft mit der Überbrückungshilfe III Plus

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Hinweis: Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die jeweils aktuellen Informationen zu den Förderprogrammen sind den Webseiten des BMWi und des BMF zu entnehmen. Änderungen sind jederzeit möglich.

Wer hat Anspruch auf die Hilfen?

Zu den vom BMWi und BMF als antragsberechtigt bezeichneten Unternehmen zählen “Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.”

Von dieser Umsatzgrenze ausgenommen sind Unternehmen, die direkt von den Lockdowns betroffen gewesen sind, wie zum Beispiel der Einzelhandel oder die Gastronomie. Entscheidend ist der Nachweis von Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 Prozent in den Monaten des Förderzeitraums Juli 2021 bis September 2021 im Vergleich zum Referenzmonat in 2019. Für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 kann die vorangegangene Überbrückungshilfe III beantragt werden. Erst- und Änderungsanträge für beide Programme können noch bis zum 31.10.2021 gestellt werden. Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Überbrückungshilfe III Plus.

Was wird gefördert?

Im Wesentlichen werden die betrieblichen Fixkosten im Förderzeitraum bezuschusst. Dafür müssen diese vertraglich begründet, behördliche Vorgaben erfüllen und nicht einseitig veränderbar sein. Letzteres bedeutet, dass sich der Betrieb mit einer Kündigung oder Reduzierung des Vertrags nicht fortsetzen ließe. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt natürlich prozentual vom entstandenen Umsatzeinbruch ab. Darüber hinaus muss die Ausgabe im Förderzeitraum fällig geworden sein. Punkt 2.4 auf der offiziellen FAQ-Seite zur Überbrückungshilfe listet unter anderem die folgenden Beispiele:

  • Pachten und Mieten
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
  • Grundsteuern
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben (z. B. Kosten für Telekommunikation wie Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.)
  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
  • Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) von bis zu maximal 10.000 Euro im Förderzeitraum.
  • Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (4. Phase) anfallen.

Wie funktioniert die Antragsstellung?

Wer förderfähige Kosten nachweisen kann, kann seinen Eintrag nur über einen “prüfenden Dritten” einreichen, muss also Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, eine Anwaltskanzlei oder einen vereidigten Buchprüfer hinzuziehen. Diese prüfenden Dritten reicht den Antrag digital bei der zuständigen Bewilligungsstelle ein. Der prüfende Dritte hilft ebenfalls dabei, die für den jeweiligen Fall genau erforderlichen Unterlagen zu identifizieren. BMWi und BMF nennen jedoch die folgenden Dokumente als zwingend erforderlich:

  • Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019, 2020 und, soweit vorliegend, 2021 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
  • Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020
  • Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020)
  • Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020)
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021
  • Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe II und oder III, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.

Digital in die Zukunft

Was sich bereits länger abgezeichnet hat, ist durch die Pandemie überdeutlich geworden: Die Digitalisierung ergänzt unsere Realität und lässt unseren Alltag vernetzter werden. Für unsere Innenstädte und den Handel vor Ort bedeutet das, dass Unternehmen das physische Kundenerlebnis in Geschäften noch stärker durch digitale Services ergänzen sollten. Interaktive Produktpräsentationen, eine nahtlose Omnichannel-Erfahrung und vor Ort personalisierbare Produkte sind nur einige Beispiele, die Kunden wieder in die Läden locken könnten. Anprobieren geht eben am schnellsten direkt im Geschäft. Erhalten die Kunden durch eine Kombination aus digitalem und persönlichen Service noch eine Größen- und Stilberatung dazu, kann der Ladenbesuch wesentlich attraktiver werden als eine Onlinebestellung.

Next Steps für interessierte Unternehmer

Neben den grundlegenden förderfähigen Fixkosten und bereits getätigten Ausgaben sollten Unternehmer auch in Betracht ziehen, eventuelle Investitionen in eine digitale Zukunft der Firma zu planen und anzustoßen. Zahlreiche Anbieter haben spezielle Pakete geschnürt, um die Möglichkeiten der Überbrückungshilfe III voll auszuschöpfen. Ob es ein modernes ERP-System, der eigene Onlineshop oder ein Tool zur verbesserten Kundenkommunikation ist: Digitale Infrastrukturen sind zum elementaren Baustein des wirtschaftlichen Erfolgs geworden. Es gilt daher, die digitalen Möglichkeiten des Unternehmens kontinuierlich und aktiv fortzuentwickeln. Denn genauso wie eine Firma ohne Strom oder Wasser, wird ein Unternehme ohne Zugang zu digitalen Ressourcen langfristig nicht mehr am Markt bestehen können.

Weitergehende Informationen finden Sie unter den folgenden Links: