10 häufige Abmahngründe, und wie Händler ihnen vorbeugen können

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Der Online-Handel birgt eine ganze Reihe rechtlicher Fallstricke. Wie aus der Händlerbund Abmahnstudie hervorgeht, hat im letzten Jahr mehr als jeder vierte Händler mindestens eine Abmahnung erhalten (https://www.haendlerbund.de/de/downloads/abmahnstudie-2018.pdf). Zwar gibt es keine Garantie dafür, dass Wettbewerber nicht auch rechtlich einwandfreie Geschäftspraktiken abmahnen, es lohnt sich aber, die häufigsten Abmahngründe bereits präventiv anzugehen.

1. Werbung mit durchgestrichenen Mondpreisen

Wer eine Ware günstiger verkauft als üblich, weist gern darauf hin, indem er neben dem eigentlichen Preis durchgestrichen auch den ursprünglichen nennt. Das ist grundsätzlich erlaubt – aber nur, wenn für den Interessenten transparent ist, ob es sich beim durchgestrichenen Preis um die Preisempfehlung des Herstellers, den ursprünglichen Verkaufspreis des Händlers oder den marktüblichen Preis handelt. Einen noch nie verlangten Fantasiepreis durchgestrichen neben den eigentlichen Preis zu schreiben, gilt als Irreführung. Bei Einführungspreisen und befristeten Sonderaktionen verlangen die Gerichte außerdem einen klaren Hinweis darauf, wann die Frist abläuft.

2. Fehlende Transparenz bei der Preisangabe

Wer an Endverbraucher verkauft, muss die Preise grundsätzlich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nennen, und außerdem – falls vorhanden – Preisbestandteile wie Steuern und Gebühren von Anfang an in den Endpreis einrechnen. Das hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2015 in einer Entscheidung zu den seinerzeit unzureichenden Preisangaben der inzwischen insolventen Fluggesellschaft Air Berlin entschieden.

3. Angabe widersprüchlicher Widerrufsfristen

Ein kleiner Rechtsmangel mit großer Wirkung ist es, an verschiedenen Stellen seines Angebots „widersprüchliche“ Widerrufsfristen zu nennen, selbst wenn der Unterschied marginal zu sein scheint: Wer in der Kurzfassung bei Ebay „einen Monat“ angibt, in seiner Widerrufsbelehrung aber „30 Tage“ nennt, riskiert eine Abmahnung.

4. Unklare Garantieversprechen

Eine Angabe wie „7 Jahre Garantie“ klingt verlockend – für Anwälte auf der Suche nach abmahnfähigen Angaben. Wer so wirbt, muss diese Garantie auf der Angebotsseite näher erklären und angeben

  • worauf sich die Garantie im Einzelnen erstreckt,
  • wer die Garantie gewährt (einschließlich der Anschrift des Garanten),
  • wo und wie lange die Garantie gilt,
  • dass neben der Garantie weiter uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen.

5. Selbstkontrolle als Datenschutzbeauftragter

Ein Datenschutzverantwortlicher (also der Händler selbst) darf niemals mit dem Datenschutzbeauftragten identisch sein. Händler, die an dieser Stelle einfach ihren eigenen Namen in ein vorgefertigtes Formular eintragen, riskieren eine Abmahnung. Einzel- und Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern benötigen im Normalfall keinen Datenschutzbeauftragten und sollten deshalb in der Datenschutzerklärung auch keine Angaben dazu machen.

6. Fehlender Link auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung

Händler sind seit 2016 verpflichtet, in ihren Angeboten leicht zugänglich auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu verlinken: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/

Der Link muss dabei nicht nur genannt, sondern so auf der Website des Händlers angebracht sein, dass sich die entsprechende Website beim Anklicken oder -tippen öffnet. Das gilt übrigens nicht nur für Angebote auf eigenen Websites sondern auch bei Nutzung einer Verkaufsplattform wie Ebay.

7. Fehlendes oder falsches Widerrufsformular

Dass Händler vergessen, eine Widerrufsbelehrung in ihr Angebot aufzunehmen, ist inzwischen die seltene Ausnahme. Seit Mai 2014 gehört zur Widerrufsbelehrung ein Widerrufsformular, dessen Muster beim Justizministerium heruntergeladen werden kann (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/VerbraucherVertragsRechte_Muster_Widerruf.html). Fehlt das Widerrufsformular oder weicht es von den Vorgaben ab, kann das zu einer Abmahnung führen.

8. Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Wer in seinem Angebot eine Gewährleistung von 24 Monaten oder ein Rückgaberecht von 14 Tagen verspricht, läuft Gefahr, wegen „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ abgemahnt zu werden, denn beides stellt keine Besonderheit des Angebots dar, sondern eine rechtliche Verpflichtung, die der Händler in jedem Fall zu erfüllen hat. Zwar darf der Händler auch Selbstverständlichkeiten nennen, muss diese aber auch als solche kennzeichnen. Im Jahr 2014 hat der BGH entschieden, dass die Formulierung „Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren“, keine solche irreführende Werbung darstellt.

9. Falsche Angaben zur Verfügbarkeit eines Angebots

Manche Händler versprechen sich von einem künstlich verknappten Angebot („nur noch wenige Exemplare auf Lager“) schnellere Kaufentscheidungen ihrer Kunden. Andere verschweigen, dass ein Angebot bereits ausverkauft ist, um potentielle Kunden nicht mit den erwartbar langen Lieferzeiten zu verschrecken. Beides ist von Gerichten bereits als „wettbewerbswidrige Irreführung“ verurteilt worden, beides kann – bei Entdeckung – abgemahnt werden. Besonders eine künstliche Verknappung lässt sich oft leicht aufdecken. Weist der Onlineshop etwa „nur noch 7 Exemplare“ aus, ein Testkunde kann aber problemlos und ohne Hinweis auf eine längere Lieferzeit acht Exemplare in seinen Warenkorb legen, wird das einem Wettbewerber vielleicht schon als Abmahngrund ausreichen.

10. Verwendung von Produktbildern des Herstellers

Viele Händler vertreten den Standpunkt, hochauflösende Produktbilder, die ein Hersteller auf seiner Website vorhält, seien ja ohnehin für Händler bestimmt, und es sei im Interesse der Hersteller, deren Waren damit zu bewerben. Das ist grundsätzlich richtig – dennoch stellt die Verwendung von Bildern ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung dar. Passt einem Hersteller nicht, wie ein Händler seine Produkte vermarktet – insbesondere, wenn er sie weit unter der unverbindlichen Preisempfehlung „verramscht“ – dann hat er zwar keine rechtliche Handhabe gegen den Preis, kann den Hersteller aber wegen einer Urheberrechtsverletzung belangen. Vorbeugen können Händler dem auf zwei Arten: Entweder, sie lassen sich die Nutzungsrechte an den Fotos vom Hersteller schriftlich bestätigen, oder sie fotografieren die Produkte gleich selbst. (dme)