Von Ad-Blockern, Zahlschranken und Preisen

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Der Axel-Springer-Verlag scheiterte mit einer Klage vor dem Bundesgerichtshof, den Einsatz von Ad-Blockern auf Internet-Seiten zu verbieten. Das könnte sich negativ für Online-Werbung auswirken.

Die Medienbranche versucht seit Jahren, freie Fahrt für Anzeigen im Internet vor den Gerichten zu erstreiten. Der Feind Nummer eins ist die Firma Eyeo mit ihrem weit verbreiteten Produkt “AdBlock Plus”. Axel Springer oder Süddeutsche Zeitung waren in einigen Gerichtsinstanzen bereits erfolgreich, die den Einsatz von Ad-Blockern als wettbewerbsschädlich oder sogar als “aggressive geschäftliche Handlung” gebrandmarkt hatten. Berufungsgerichte waren dann wieder zu einer gegensätzlichen Entscheidung gekommen, so dass Springer vor den Bundesgerichtshof (BGH) zog.

Und verlor. Der I. Senat des BGH sieht in dem Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus von Eyeo “keinen unlauteren Wettbewerb” und auch “keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis”. Die Entscheidung über den Einsatz eines Werbeblockers liege letztlich bei den einzelnen Internet-Nutzern und nicht bei dem beklagten Unternehmen, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung.

Man müsse, so der Senat, zwischen den einzelnen Interessen abwägen: „Dabei hat eine ausschlaggebende Rolle gespielt, dass der Kläger in der Lage ist, sich gegen Werbeblocker zu wehren“, argumentierte das Gericht. Man könne ja den Einsatz von Werbeblockers dadurch verhindern, dass man den Internet-Nutzern den Zugriff auf seine Webseite sperre. Eine Praxis, die viele deutsche und internationale Medienunternehmen inzwischen betreiben – in der Hoffnung, dass die Nutzer dann lieber den Ad-Blocker blockieren.

Springer und andere verweisen vor allem auf das “Whitelisting”, das Eyeo betreibt. Firmen können erreichen, dass Anzeigen auf ihren Webseiten nicht blockiert werden, wenn sie einen Geldbetrag an Eyeo zahlen, sofern ihre Werbungsinhalte dort als “akzeptabel” eingestuft wurden. Das BGH sieht darin keine “aggressive Geschäftspraxis”, da es an einer “unzulässigen Beeinflussung fehle”.

Nur wenige Medienanbieter trauen sich, Geld für Online-Angebote zu verlangen

Während es als selbstverständliches Geschäftsgebaren gilt, für Produkte wie eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein Buch eine bestimmte Summe auf den Tisch zu legen (und dann die darin enthaltene Werbung zu “akzeptieren”), trauen sich nur sehr wenige Medienanbieter, für ihre Online-Angebote Geld zu verlangen. Dies sei eine “Zahlschranke”, die man vielen Nutzern nicht zumuten könne.

Die Angst der Verlage besteht ganz einfach darin, dass dann ihre Nutzerzahlen und damit auch ihre darauf basierenden Werbeeinnahmen zurückgehen würden. Dass man für gut gemachte Inhalte auch online bezahlen kann und will, beweisen allerdings Webseiten wie die der New York Times oder anderer Verlage, die es geschafft haben, trotz “Zahlschranke” große Besucherzahlen zu erreichen – und damit mit ihrer Webseite Geld zu verdienen.

Neben Springer und Süddeutscher Zeitung scheiterten bisher vor Gericht RTL Interactive, ProSieben Sat.1 Media, Zeit Online, Spiegel Online und Handelsblatt. Nun will zumindest Springer eine Verfassungsbeschwerde einlegen.

Das geballte Vorgehen der Verlage wäre vielleicht überflüssig, wenn die journalistischen Angebote mehr für sich selbst sprechen und Leser dafür Geld locker machen würden. So wie beim Kauf einer Tageszeitung oder eines Magazins auch.

Mehr Informationen zum Urteil des BGH finden sich hier.