Bitcoin & Co.: Was Online-Händler wissen müssen, bevor sie Krypto-Geld annehmen

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Der Bitcoin haftet ein zwielichtiger Ruf an: Zahlungsmittel der Cyber-Unterwelt, hochspekulative Geldanlage – aber auch von vielen Käuferschichten bevorzugter Zahlungsweg. IT4retailers sagt Händlern, was sie wissen müssen.

Sind Bitcoins in Deutschland zulässige Zahlungsmittel?

Die kurze Antwort: Ja. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Bitcoins als Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz eingestuft. Bisher werden Bitcoin-Transaktionen vom Fiskus in etwa wie An- und Verkäufe von Gold behandelt. Allerdings sind viele rechtliche Fragen tatsächlich weitgehend ungeklärt.

Wie kann sich ein Händler vor Kursschwankungen schützen?

Der Wert von Bitcoins unterliegt deutlichen Schwankungen. Händler, die nicht auf Spekulationsgewinne setzen, tun deshalb gut daran, erhaltene Zahlungen täglich in Euro einzutauschen. Daraus ergibt sich ein weiteres Risiko: Angenommen, ein Kunde zahlt erst, tritt dann vom Kauf zurück, und zwischen Kauf und Rücktritt ist der Bitcoin-Kurs stark gestiegen – der Händler müsste dann, um dem Käufer seine Zahlung zu erstatten, mehr Euros in Bitcoin tauschen, als er ursprünglich erhalten hat.

„Noch vor etwa zwei Jahren wurde Bitcoin als Randtechnologie für Computer-Freaks betrachtet. Inzwischen gewinnen Bitcoin und Co. auch im Mainstream immer mehr an Popularität“

Demelza Hays, Doktorandin der Universität von Liechtenstein

Auch dieses zweite Risiko lässt sich vermeiden, wenn der Händler die Zahlung an eine harte Währung koppelt: Im Kaufvertrag legt er als Kaufpreis „Bitcoins im Gegenwert von X Euro“ fest. Tritt der Kunde später vom Kaufvertrag zurück, hat er dann auch nur Anspruch auf eine Erstattung im selben Gegenwert – auch wenn er dann deutlich weniger Bitcoins erhalten sollte.

Wie lässt sich eine Zahlung per Bitcoin konkret anbieten?

Wer Bitcoins im stationären Handel anbieten will, kann aus den Angeboten einer ganzen Reihe von POS-Dienstleistern wählen. Kleine Ein-Mann-Betriebe kommen vielleicht sogar ganz ohne Erweiterung des Kassensystems aus: Sie können die Zahlung per Smartphone-App in ihrem eigenen Bitcoin-Wallet in Empfang nehmen. Wer es etwas komfortabler wünscht, könnte eine POS-Lösung, zum Beispiel von Conify (https://coinify.com/) oder Bitpay (https://bitpay.com/) in Erwägung ziehen.

Online-Händler finden für die meisten Shop-Systeme passende Plugins – die entweder die Zahlungen direkt ins eigene Wallet transferieren oder an einen der oben erwähnten Zahlungsdienstleister übertragen. Zahlungsdienstleister kümmern sich gewöhnlich um die komplette Zahlungsabwicklung, den sofortigen Umtausch in Euro (oder eine andere klassische Währung), erheben aber auch Gebühren, die abhängig von der Höhe der Transaktion sind. In der Regel liegen diese Gebühren bei ein bis zwei Prozent der Summe.

Wie versteuert ein Händler Einnahmen aus Bitcoin-Geschäften?

Bei der steuerlichen Behandlung von Geschäften mit Kryptowährungen gibt es tatsächlich noch einiges an Klärungsbedarf. Grundsätzlich gilt bei Umsätzen aus Bitcoin-Geschäften aber das gleiche wie bei Umsätzen in Fremdwährungen: Aus dem eingenommenen Betrag rechnet der Händler den für das jeweilige Geschäft gültigen Mehrwertsteuersatz heraus, als Betriebseinnahme gilt der Gegenwert in Euro ohne Mehrwertsteuer, letztere ist, wie die Mehrwertsteuer aus Euro-Geschäften, mit eventuellen Vorsteuerguthaben zu verrechnen und an das Finanzamt zu entrichten. Die Betriebseinnahme selbst ist mit dem Gegenwert in Euro im Zeitpunkt des Zuflusses zu verbuchen und zu versteuern.

Ein häufiger Irrtum in diesem Zusammenhang: Das Bundesfinanzministerium hat entschieden (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/ Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1), auf den Handel mit Bitcoins selbst keine Umsatzsteuer zu erheben. Wer also 100 Euro in Bitcoins tauscht, muss auch wirklich nur 100 Euro zahlen, nicht etwa 119 Euro. Wer aber für eine umsatzsteuerpflichtige Ware im Wert von 100 Euro eine Zahlung in Bitcoins akzeptiert, muss seinem Kunden die entsprechende Mehrwertsteuer berechnen und ans Finanzamt abführen. Foto: LinkedIn (dme)