Bildrechte in der E-Commerce-Branche

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Marketingabteilungen der E-Commerce-Branche wähnen sich in den sozialen Medien noch häufig in rechtlichen Fallen. Welches Hintergrundwissen zu Urheberrechts- und Nutzungsbedingungen sollte ich kennen?

Längst haben Unternehmen digitale Netzwerke wie Facebook, Youtube, Instagram und Co. als Kanäle für ihre Kundenbindung entdeckt. Und doch befinden wir uns noch mittendrin in der Social-Media-Lernkurve. Werfen wir einen Blick in die Praxis:

Angenommen, Ihr Unternehmen hat einen erfolgreichen Tag der offenen Tür veranstaltet und Sie sind sich nun unsicher, ob die Bilder auf der Facebook-Seite verwendet werden dürfen. Angenommen, im Internet hat ein Mitarbeiter ein Bild von einem Einkaufswagen entdeckt und möchte es gern in den Newsletter integrieren. Oder angenommen, es befinden sich Personen auf einem Foto, mit dem ein Online-Versandhandel in sozialen Netzwerken für sich werben will. Fraglos handelt es sich bei allen Beispielen um vermutlich gewinnbringende Social-Media-Ideen – gerade in Zeiten, in denen Bilder als Träger von Botschaften einen immensen Stellenwert in der Kommunikation erlangt haben. Dennoch sollte jede Veröffentlichung kritisch hinterfragt werden, bevor sie per Klick ins weltweite Netz gestellt wird. Wer die sozialen Netzwerke mit Bildern bestücken will, sollte deshalb ein paar wichtige Regeln und Vorgehensweisen beachten, um einer Verletzung von Nutzungs-, Urheber- und Persönlichkeitsrechten und damit möglichen rechtlichen Konsequenzen entgegenzuwirken.

Haben Sie es häufiger mit Bildveröffentlichungen im Rahmen von Social-Media-Postings zu tun, sollten Sie sich vorab über die aktuelle Rechtslage sowie über Themen wie Datenschutz-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte informieren. Kommen wir auf das Beispiel des Tags der offenen Tür in Ihrem Unternehmen zurück: Ein Besucher hat Ihnen ein Bild geschickt, das Sie über die sozialen Netzwerke verbreiten möchten. Zunächst sollten Sie klären, ob Sie alle notwendigen Rechte am Bild besitzen. Ist der Einsender auch der Fotograf? Hat er Ihnen eine kostenfreie Nutzung des Fotos gestattet? Sind die abgebildeten Menschen mit einer Veröffentlichung einverstanden? Wer ein derartiges Event besucht, kann und muss damit rechnen, dass er oder sie bei einer Berichterstattung auf einem Foto auftaucht. Erst wenn Sie das Motiv später für die Einladungskarten der nächsten Veranstaltung oder andere Verwendungen nutzen möchten als für die Berichterstattung über den Tag der offenen Tür, dann müssten Sie sich die Einverständnis für die Folgenutzungen einholen, auch vom Fotografen.

Auch Bilder, die Sie im Internet finden und posten möchten, unterliegen den Nutzungs-, Urheber- und Persönlichkeitsrechten. Was heutzutage einfach ist – rechter Mausklick, Bild speichern und auf der eigenen Seite wieder hochladen – ist dennoch genehmigungspflichtig: Handelt es sich um ein privates Bild, ist wiederum mit dem Bildurheber zu klären, ob und zu welchen Konditionen Sie das Bild verwenden dürfen und ob die abgebildeten Personen mit einer Veröffentlichung einverstanden sind. Haben Sie das Bild über eine Fotoagentur gefunden, müssen Sie die Kosten vorab klären. Bildagenturen verlangen, dass entweder der Fotografenname genannt wird, oder, dass das Bild (mit Einbau des Logos, Claims oder anderer Verfremdungen) zum „eigenen“ Bild gemacht wird. Was ja auch der Kampagne dient. Und sollten Sie doch einmal ein Bild veröffentlichen, das Urheber- oder gar Persönlichkeitsrechte verletzt, handeln Sie konsequent und entfernen Sie das Bild umgehend.

Doch Stolpersteine und rechtliche Fallen hin oder her: Wer achtsam und bedacht mit Veröffentlichungen auf Facebook, Instagram, YouTube und Co. umgeht, erhöht nicht zuallererst das Risiko einer Abmahnung, sondern in erster Linie die Reichweite der Botschaft.